Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arnegger GmbH
Stand: April 2006
Allgemeines
Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Arnegger GmbH (nachfolgende Arnegger GmbH genannt) sind Bestandteile des Vertrages. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Arnegger GmbH hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Erbringt Arnegger GmbH Lieferungen und Leistungen, die Bauleistungen im Sinne der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B(VOB/B) sind, gilt diese ergänzend.
Weitere Vereinbarungen, die zwischen Arnegger GmbH und dem Vertragspartner zwecks Vertragsausführung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
Angebote, Preise
Sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen kann, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise. Mangels solcher behalten wir uns das Recht vor, Preiserhöhungen aufgrund von Kostensteigerungen (z.B. Materialpreisveränderungen, Lohnerhöhungen) an den Kunden weiterzugeben, bei einer hieraus resultierenden Preiserhöhung von mehr als 5% der ursprünglichen Netto-Kaufsumme steht ihm das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu. Die gesetzliche MwSt. ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
Zahlung, Zahlungsverzug
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis rein netto ohne Abzug innerhalb von 14 Werktagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde durch Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug, ist Arnegger GmbH berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
First und Lieferung oder Leistungen
Arnegger GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 361 BGB bzw. § 376 HGB) ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von Arnegger GmbH zu vertretenden Lieferverzug der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Arnegger GmbH haftet weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Arnegger GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Arnegger GmbH schließt Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebends, des Körpers, der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Soweit insoweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Gerät der Kunde in Annahmeverzug bzw. bittet er um Verzögerung von Lieferung/Leistung kann Arnegger GmbH nach Ablauf eines Monats Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt. Arnegger GmbH ist in derartigen Fällen auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Im übrigen geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
Die Verjährungsfrist für gegen Arnegger GmbH gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten und nicht auf einem Mangel beruhen, beträgt ein Jahr. Das gilt nicht, sofern wir verpflichtet sind, die Kosten zu ersetzen, die unser Käufer gegenüber einem Verbraucher wegen des Verkaufs einer Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat.
Nacherfüllung
Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn Arnegger GmbH hinreichend Gelegenheit zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung eingeräumt wurde ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn sie verweigert oder verzögert wurde, wenn begründete Zweifel an der Erfolgsaussicht bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
Im Hinblick auf produktspezifische Besonderheiten gilt ergänzend, dass im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung produktionstechnisch bedingte Mengenabweichungen bis zu 4 %, ein branchenüblicher Ausschuss (bei Folien bis zu 3 %) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare Qualitätstoleranzen als vertragsgemäß gelten. Hierzu zählen insbesondere auch geringe Passungenauigkeiten und/oder leichte Faltenbildung, die dem Schrumpf- bwz. Dehnungsverhalten des Materials bei Hitze, Kälte oder Feuchtigkeitseinwirkung entsprechen ebenso wie vereinzelte Abweichungen in der Gewebestruktur (z.B. Knoten), die im durchscheinenden Licht zu sehen sind und Beschichtungschargen, die geringe Farb- bwz. Transluzenabweichungen aufweisen.
Eigentumsvorbehalt
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfeglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Arnegger GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Er darf seinerseits den Kaufgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Der Kunde ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, werden bereits jetzt an Arnegger GmbH abgetreten. Dies geht unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde ermächtigt, hiervon unberührt bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderung solange nicht einzuziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auf Gesamtvollstreckung gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, verpflichtet sich der Kunde, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes wird stets für Arnegger GmbH vorgenommen. Wird der Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache ebenfalls im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Arnegger GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Er verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Kunde tritt Arnegger GmbH auch die Forderung mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die druch die Verbindung der Kaufsache als wesentlicher Bestandteil mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwächst.
Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Gewerbliche Schutzrechte
Sofern Arnegger GmbH Vertragsgegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen verbindlichen Vorgaben zu liefern hat, übernimmt der Kunde die ausschließliche Gewähr dafür, dass bestehende Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Untersagen Dritte Arnegger GmbH unter Berufung auf derartige Schutzrechte insbesondere die Herstellung und/oder Lieferung derartiger Gegenstände, so ist Arnegger GmbH, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden von diesem Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, Arnegger GmbH von allen mit einer Schutzrechsverletzung gemäß Satz 1 in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Aufbewahrung von Versuchsteilen, Formen und Werkzeugen durch Arnegger GmbH
Datenverarbeitung
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.