Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arnegger GmbH

Stand: April 2006

 

Allgemeines

Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Arnegger GmbH (nachfolgende Arnegger GmbH genannt) sind Bestandteile des Vertrages. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Arnegger GmbH hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Arnegger GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen. Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmen auch für alle künftigen Geschäfte.
Erbringt Arnegger GmbH Lieferungen und Leistungen, die Bauleistungen im Sinne der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B(VOB/B) sind, gilt diese ergänzend.
Weitere Vereinbarungen, die zwischen Arnegger GmbH und dem Vertragspartner zwecks Vertragsausführung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

Angebote, Preise

Angebote von Arnegger GmbH sind freibleibend. Ist eine Bestellung als Angebot zu qualifizieren, kann Arnegger GmbH dieses binnen 14 Kalendertagen durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware annehmen. Nach Ablauf der Frist gilt das Angebot als abgelehnt. Wenn Arnegger GmbH keine Auftragsbestätigung erstellt, gilt die Rechnung als Bestätigung.
Bei Lieferungen und Leistungen, die nicht der VOB/B unterfallen, gelten die Preise ab Werk. Versandkosten werden gesondert berechnet, auf Wunsch des Kunden schließt Arnegger GmbH auf seine Kosten die Transportversicherung ab.
Sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen kann, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise. Mangels solcher behalten wir uns das Recht vor, Preiserhöhungen aufgrund von Kostensteigerungen (z.B. Materialpreisveränderungen, Lohnerhöhungen) an den Kunden weiterzugeben, bei einer hieraus resultierenden Preiserhöhung von mehr als 5% der ursprünglichen Netto-Kaufsumme steht ihm das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu. Die gesetzliche MwSt. ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

 

Zahlung, Zahlungsverzug

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis rein netto ohne Abzug innerhalb von 14 Werktagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde durch Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug, ist Arnegger GmbH berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

First und Lieferung oder Leistungen

Die Verbindlichkeit einer von Arnegger GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Genehmigungen von Plänen und Materialien und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Leistungsfristen bedarf der Schriftform.
Arnegger GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 361 BGB bzw. § 376 HGB) ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von Arnegger GmbH zu vertretenden Lieferverzug der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

Arnegger GmbH haftet weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Arnegger GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Arnegger GmbH schließt Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebends, des Körpers, der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Soweit insoweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Gerät der Kunde in Annahmeverzug bzw. bittet er um Verzögerung von Lieferung/Leistung kann Arnegger GmbH nach Ablauf eines Monats Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt. Arnegger GmbH ist in derartigen Fällen auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Im übrigen geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
Die Verjährungsfrist für gegen Arnegger GmbH gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten und nicht auf einem Mangel beruhen, beträgt ein Jahr. Das gilt nicht, sofern wir verpflichtet sind, die Kosten zu ersetzen, die unser Käufer gegenüber einem Verbraucher wegen des Verkaufs einer Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat.

 

Nacherfüllung

Nacherfüllungsrechte des Kunden setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, er muss also die Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, untersuchen. Hierzu zählen insbesondere erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fällt das Liefern einer anderen Sache oder Ware in zu geringer Menge darunter. Solche offensichtlichen Mängel sind innerhalb von 1 Woche nach Erhalt schriftlich zu rügen. Mängel des Liefergegenstands werden von Arnegger GmbH innerhalb der gesetzlichen Frist ab Lieferung nach Mitteilung des Anwenders behoben. Die geschieht nach unserer Wahl, indem wir Ersatz liefern oder nachbessern. Arnegger GmbH ist verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl oder misslingt sie ein 2. Mal, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn Arnegger GmbH hinreichend Gelegenheit zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung eingeräumt wurde ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn sie verweigert oder verzögert wurde, wenn begründete Zweifel an der Erfolgsaussicht bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

Im Hinblick auf produktspezifische Besonderheiten gilt ergänzend, dass im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung produktionstechnisch bedingte Mengenabweichungen bis zu 4 %, ein branchenüblicher Ausschuss (bei Folien bis zu 3 %) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare Qualitätstoleranzen als vertragsgemäß gelten. Hierzu zählen insbesondere auch geringe Passungenauigkeiten und/oder leichte Faltenbildung, die dem Schrumpf- bwz. Dehnungsverhalten des Materials bei Hitze, Kälte oder Feuchtigkeitseinwirkung entsprechen ebenso wie vereinzelte Abweichungen in der Gewebestruktur (z.B. Knoten), die im durchscheinenden Licht zu sehen sind und Beschichtungschargen, die geringe Farb- bwz. Transluzenabweichungen aufweisen.

 

Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen werden unter Eigentumsvorbehalt ausgeführt. Arnegger GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Bezahlung der Gesamtforderung aus der Geschäftsbedingung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferung bezahlt sein sollte, das das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Arnegger GmbH zustehenden Gesamtforderung aus der Geschäftsverbidnung zu dienen bestimmt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Arnegger GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt gleichzeitig die Rücktrittserklärung vom Vertrag ebenso in der Pfändung der Kaufsache. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung der Kaufsache befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden unter Berücksichtigung der Verwertungskosten angerechnet.
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfeglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Arnegger GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Er darf seinerseits den Kaufgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Der Kunde ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, werden bereits jetzt an Arnegger GmbH abgetreten. Dies geht unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde ermächtigt, hiervon unberührt bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderung solange nicht einzuziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auf Gesamtvollstreckung gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, verpflichtet sich der Kunde, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes wird stets für Arnegger GmbH vorgenommen. Wird der Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache ebenfalls im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Arnegger GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Er verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Kunde tritt Arnegger GmbH auch die Forderung mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die druch die Verbindung der Kaufsache als wesentlicher Bestandteil mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwächst.
Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Gewerbliche Schutzrechte

An Kostenanschlägen, Kalkulationen, Zeichnung, Entwürfen, Abbildungen, Druckunterlagen, Versuchsteilen, Formen und Werkzeugen behält sich Arnegger GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit Arnegger GmbH zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
Sofern Arnegger GmbH Vertragsgegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen verbindlichen Vorgaben zu liefern hat, übernimmt der Kunde die ausschließliche Gewähr dafür, dass bestehende Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Untersagen Dritte Arnegger GmbH unter Berufung auf derartige Schutzrechte insbesondere die Herstellung und/oder Lieferung derartiger Gegenstände, so ist Arnegger GmbH, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden von diesem Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, Arnegger GmbH von allen mit einer Schutzrechsverletzung gemäß Satz 1 in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Aufbewahrung von Versuchsteilen, Formen und Werkzeugen durch Arnegger GmbH

Arnegger GmbH bewahrt unentgeltlich in seinem Besitz befindliche Versuchsteile, Formen und Werkzeuge - unabhängig von eventuell bestehenden Eigentumsrechten des Kunden - längstens für die Dauer eines Jahres nach letztmaliger Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug auf. Wartung und Pflege bleibt Sache des Eigentümers. Die Haftung von Arnegger GmbH während dieser Zeit ist auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.

Datenverarbeitung

Arnegger GmbH ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten des Bestellers im Sinne des Datenschutzes zu speichern bzw. zu verarbeiten.

Gerichtsstand, anwendbares Recht

Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz gerichtlich zu verklagen. Sofern nichts abweichendes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden bwz. ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder des Vertrages selbst. Die betreffende Regelung ist dann unter Beachtung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder anfechtbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke.